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Baumfällgenehmigung Biberach – Wann darf ich fällen?

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Baumfällgenehmigung Biberach – Wann darf ich fällen?

Baumfällgenehmigung in Biberach: Wann darf ich meinen Baum fällen?

💡 Das Wichtigste in Kürze:

  • Bundesweit gilt vom 1. März bis 30. September ein Fällverbot für alle Bäume und Hecken
  • Kommunale Baumschutzsatzungen schützen oft Bäume ab einem bestimmten Stammumfang – auch in Biberach
  • Ohne Genehmigung drohen erhebliche Bußgelder und die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung

Manchmal sind es die kleinen Dinge: Ein störender Ast, eine zugewachsene Hecke oder ein kranker Baum – und schon fragt sich der Eigentümer, ob er einfach zur Säge greifen darf. Wer in Biberach lebt oder in der Region wohnt, sollte wissen, dass Bäume gesetzlich geschützt sind. Die Antwort ist also nicht einfach „ja" – es braucht oft eine Genehmigung. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Regeln.

Brauche ich überhaupt eine Genehmigung?

Das hängt von zwei Faktoren ab: der kommunalen Baumschutzsatzung und der Größe des Baums. Viele Gemeinden und Städte, auch in Biberach und Umgebung, haben eigene Baumschutzsatzungen erlassen. Diese schützen Bäume ab einem bestimmten Stammumfang – oft liegt die Grenze bei 80 bis 150 Zentimetern Umfang in Brusthöhe. Kleinere Bäume und Obstbäume fallen häufig nicht unter diese Regelungen. Um sicherzustellen, ob Ihr Baum geschützt ist, empfiehlt es sich, beim Bauamt oder Umweltamt nachzufragen. Dort erhalten Sie verbindliche Auskunft über die geltende Satzung.

Die wichtigste Frist im Jahr

Unabhängig von Baumschutzsatzungen gilt bundesweit das Bundesnaturschutzgesetz: Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen von Bäumen, Hecken und Sträuchern verboten. Dieser Zeitraum ist die Brut- und Nistzeit, in der Vögel und andere Tiere Schutz brauchen. Auch in Biberach und der näheren Umgebung wird diese Regelung streng kontrolliert. Es spielt keine Rolle, wie klein der Baum ist – das Verbot gilt für alle Gehölze ohne Ausnahmen. Der Fällzeitraum liegt daher zwischen 1. Oktober und 28. Februar.

Wann darf ich auch in der Schonzeit fällen?

Es gibt Ausnahmen vom Fällverbot. Wenn ein Baum eine unmittelbare Gefahr für Personen oder Sachen darstellt – etwa weil er krank ist oder zu stürzen droht – kann gefällt werden. Auch bei Sturmschäden oder wenn ein Baum eine Stromleitung blockiert, ist eine sofortige Entfernung möglich. In solchen Notfällen sollten Sie die Maßnahme dokumentieren und anschließend das zuständige Amt informieren. Wer behördlich genehmigt Arbeiten durchführen muss, erhält eine Ausnahmegenehmigung. Wichtig: Auch Notfällungen sollten Sie nicht eigenständig vornehmen – beauftragen Sie einen Fachbetrieb.

Den Antrag stellen

Planen Sie eine Fällung außerhalb der Schonzeit und benötigen Sie eine Genehmigung, wenden Sie sich an das Bauamt oder Umweltamt Ihrer Gemeinde. Der Antrag sollte idealerweise mindestens vier Wochen vor der geplanten Fällung eingereicht werden. Bereiten Sie aussagekräftige Fotos des Baums, einen Lageplan und eine schriftliche Begründung vor. Die Behörde prüft dann, ob die Fällung bewilligt wird. Die Bearbeitungszeit liegt üblicherweise zwischen zwei und vier Wochen. In Biberach finden Sie die zuständigen Stellen im Bürgeramt oder direkt beim Umweltbereich der Gemeinde.

Was passiert ohne Genehmigung?

Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Nach dem Landesnaturschutzgesetz drohen Bußgelder – die genaue Höhe variiert je nach Bundesland. Häufig wird zusätzlich eine Ersatzpflanzung angeordnet: Sie müssen einen neuen Baum an einem geeigneten Ort pflanzen. Die Kosten können schnell mehrere tausend Euro erreichen. Auch anzeigen können Nachbarn oder die Behörde von sich aus tätig werden. Legalität lohnt sich also – und schont obendrein die Natur.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich Büsche und Hecken auch anmelden?
Das Fällverbot vom 1. März bis 30. September gilt auch für Hecken und Sträucher. Allerdings gibt es beim Rückschnitt oft Ausnahmen – Heckengestaltungsschnitte sind in dieser Zeit unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Fragen Sie bei der Behörde nach.

Wie erkenne ich, ob mein Baum krank ist?
Abgestorbene Äste, Pilzbefall, fehlende Rinde oder mangelnde Blattbildung sind Zeichen eines kranken Baums. Ein Sachverständiger kann die genaue Diagnose stellen und im Notfall eine sofortige Fällung begründen.

Kann ich selbst fällen oder muss ein Fachbetrieb her?
Für größere Bäume ist ein zugelassener Fachbetrieb erforderlich – das ist eine Sicherheits- und oft auch eine Versicherungsfrage. Ein erfahrener Baumpfleger kennt zudem die Bestimmungen vor Ort.

Bevor Sie zur Säge greifen: Informieren Sie sich rechtzeitig bei der zuständigen Behörde in Biberach oder Ihrer Gemeinde. Eine kurze Anfrage spart Zeit, Ärger und erhebliche Geldstrafen. Mit etwas Planung erhalten Sie Ihre Genehmigung problemlos.

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